AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der FLABOFORM GmbH
I. Geltungsbereich
1. Sämtlichen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Ergänzende oder abweichende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung.
2. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer gewerb-lichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB). sowie öffentlich-rechtliche juristische Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts.
II. Vertragsschluss, Beschaffenheit unserer Ware
1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag mit uns kommt erst dann zustande, wenn dem Käufer unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit den Lieferungen oder Leistungen beginnen. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot, unsere Auftragsbestätigung und diese Bedingungen. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sollen schriftlich niedergelegt werden.
2. Zur vereinbarten Beschaffenheit unserer Waren gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung genannt sind.
3. Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen wir dem Käufer unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche im Garantie-fall zusätzliche Rechte einräumen, stellen nur dann eine Beschaffenheits-und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn wir sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet haben.
4. Güte und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den internationalen Werkstoffnormen. Sofern keine Normen bestehen, gilt der Handelsbrauch.
5. Mehr- bzw. Mindermengen sind nach Norm oder geltendem Handels-brauch zulässig. Bei Rohren +/- 10%, mindestens eine Handelslänge.
III. Lieferung, Gefahrenübergang
1. Die Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW – Incoterms 2010).
2. Teillieferungen in zumutbarer Weise sind zulässig, es sei denn, sie sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für branchenübliche Mehr- oder Minderleistungen.
3. Die Ware wird, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Eine vereinbarte Verpackung erfolgt gegen handelsüblichen Aufpreis und in handelsüblicher Weise. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich niederzulegen. Eine Rücknahme des Packmaterials ist ausgeschlossen.
4. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
5. Der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht auf den Käufer über, sobald wir die Ware einem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt zum Versand übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes bzw. Lager. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige beim Käufer über. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Ware nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
6. Wird die Ware unter Verwendung von Ladehilfsmitteln (Paletten etc.) versandt, ist der Käufer verpflichtet, Ladehilfsmittel in gleicher Anzahl und Qualität kostenfrei zurückzuliefern. Erfüllt er diese Verpflichtung auch innerhalb einer ihm gesetzten Frist von einer Woche nicht, schuldet er uns den Betrag, der zur Beschaffung von Ladehilfsmitteln in gleicher Zahl und Güte erforderlich ist.
IV. Lieferfristen, Lieferhindernisse, Rückstrittsrechte
1. Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich so bestätigt haben. Liefertermine bezeichnen den Abgang ab Werk, bei Frei-Haus-Lieferungen den Tag des Wareneingangs beim Käufer.
2. Wir kommen nicht vor Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtung in Verzug.
3. Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden.
4. Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
5. In den Fällen der Ziffer IV. 3 und 4 sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Käufer unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt in den Fällen der Ziffer IV. 3. bzw. über die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung in den Fällen der Ziffer IV. 4. informiert haben und dem Käufer unverzüglich etwaig erfolgte Gegenleistungen erstatten. Wir verpflichten uns ausdrücklich zur unverzüglichen Information und Rückerstattung nach Satz 1 gegenüber dem Käufer.
6. Verzögert sich die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen, haften wir ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
7. Eine vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen gilt als Verzicht des Käufers auf seine vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche, wenn er die Verspätung nicht innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Ablieferung rügt.
V. Preise und Zahlungen
1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk unverpackt ausschließlich Umsatzsteuer. Nebenkosten der Versendung (z.B. Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren, sonstige Abgaben, Versicherungsprämien etc.) sowie die zum Versand erforderlichen Materialien sind von dem Käufer gesondert zu bezahlen. Erfolgt die Versendung über See, gelten die Preise F.O.B. (Incoterms 2010) Abgangshafen. Falls kein Preis ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise unserer jeweils gültigen Preisliste.
2. Bei frachtfrei vereinbarten Lieferungen vom Lager gelten die Preise frei Verwendungsstelle, auf festen Wegen angefahren, nicht abgeladen.
3. Unsere Rechnungen sind, nachdem wir die Kaufsache dem Käufer oder dem Transporteur übergeben haben und dem Käufer die Rechnung zugegangen ist, sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung auf ein von uns benanntes Konto fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift auf unserem Konto an.
4. Zahlungen des Käufers werden stets auf die älteste Schuld, und zwar zunächst auf die Kosten einschließlich etwaiger Interventionskosten und dann auf Zinsen angerechnet.
5. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur erfüllungshalber angenommen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Entgegennahme von Wechseln oder Schecks besteht nicht.
6. Soweit es handelsüblich ist, dass bei nach Gewicht berechneten Waren das auf dem Werk vom Wiegemeister festgestellte Gewicht maßgebend ist, gilt dieses. Der Gewichtsnachweis gilt unter Ausschluss anderer Beweismittel als mit Vorlage des Wiegezettels erbracht. Bei Bündelung wird einschließlich der Haltematerialien brutto für netto verwogen.
7. Werden nach Vertragsabschluss Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder sonstige Abgaben jeder Art, die den Warenpreis beeinflussen, erhöht oder neu eingeführt oder entstehen bzw. erhöhen sich sonstige Kosten, ohne dass wir hierauf Einfluss haben, so werden die Parteien auf unser Verlangen über eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises verhandeln. Kommt eine Einigung nicht binnen 30 Tagen nach Mitteilung des Verlangens zustande, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8. Gerät der Käufer mit einer Leistung aus dem Vertrag in Verzug, so sind wir berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen und nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware freihändig zu verkaufen oder zu versteigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn sich der Käufer lediglich im Hinblick auf eine Teilleistung in Verzug befindet.
9. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Käufer verpflichtet, an uns Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn die Zahlung später als 10 Tage nach Zugang der Rechnung erfolgt.
10. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist dem Käufer nur gestattet, wenn und soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte, fällige Gegenansprüche handelt.
11. Wir sind berechtigt, mit unserer Forderung gegen die des Käufers und gegen die von Unternehmen, die mit dem Käufer konzernrechtlich verbunden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund – ggf. gegen Zinsausgleich – aufzurechnen, auch wenn die Forderungen verschieden fällig sind. Ggf. bezieht sich diese Berechtigung nur auf den Saldo.
12. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns bedarf unserer Zustimmung. Dies gilt nicht für eine Geldforderung.
VI. Rechte und Pflichten des Käufers bei Mängeln
1. Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt eine Mängelrüge nicht oder nicht unverzüglich, kann sich der Käufer auf den Mangel nicht berufen.
2. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in unserem Lager der unserem Lieferwerk erfolgen; sie muss spätestens unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft durchgeführt werden. Sämtliche mit der Abnahme entstehenden oder uns von dritter Seite berechneten Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Falls besondere Gütevorschriften bedungen sind, ist der Käufer auf unsere Aufforderung hin zu einer Abnahme verpflichtet. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder der Einlagerung als vertragsgemäß geliefert.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer infolge Fahrlässigkeit ein Mangel unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
3. Wird der Käufer von uns nicht gemäß Ziffer 1 Satz 1 aufgefordert und ist keine Abnahme gemäß Ziffer 2 vereinbart, ist er verpflichtet, die Ware unverzüglich bei Anlieferung zu untersuchen. Bei Anlieferung erkannte Mängel müssen unverzüglich gerügt werden. Erkennbare Mängel müssen binnen 8 Tagen nach Ablieferung angezeigt werden (Absendung genügt). Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung der Kaufsache nicht erkennbar waren, sind uns, sobald sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erkennbar werden, unverzüglich anzuzeigen (Absendung genügt). Auf nicht rechtzeitig gerügte Mängel kann sich der Vertragspartner nicht berufen.
4. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu. Beim Kauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
5. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen.
6. Vor Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf reklamierter Ware ist uns Gelegenheit zur Prüfung der Reklamation zu geben.
7. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen stehen dem Käufer die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch mit folgender Maßgabe, zu:
a) Ist die Ware mangelhaft, beschränken sich die Ansprüche des Käufers bei Mängeln zunächst auf ein Recht auf Nacherfüllung. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht uns zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten.
b) Das Rücktrittsrecht steht dem Käufer nicht zu, wenn der Mangel geringfügig ist.
c) Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer VII.
d) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
e) Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne Waren oder von einer verkauften Ware nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht des Kunden auf die mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden können oder dies für den Käufer unzumutbar wäre. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind vom Käufer darzulegen.
VII. Haftungsbeschränkungen, Rücktrittsausschluss
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Käufers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz, bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schaden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, unser alleiniges Eigentum.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 950 BGB). Wird unsere Ware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, umgebildet, untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sache zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Anteilsübertragung an. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns. Für das durch die Verarbeitung entstehende Produkt gilt im Übrigen das gleiche wie für unsere unter Vorbehalt gelieferte Ware.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Käufer gleich. Die Berechtigung zur Verarbeitung und Veräußerung entfällt auch, wenn bei dem Käufer eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht. Beim Weiterverkauf der Ware hat sich der Käufer gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Käufer ist dann nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegt.
4. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt oder unsere Forderungen durch mangelnde Leistungs-fähigkeit des Käufers gefährdet erscheinen. Mit der Gutschrift des Verkaufserlöses bei dem Käufer wird unsere Forderung sofort fällig und ist ohne Abzug durch sofortige Überweisung zahlbar. Der Käufer hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös dem Wert unserer gesicherten Forderung mindestens entspricht.
Der Käufer ist verpflichtet, gegenüber dem Factor die Abtretung offenzulegen und auf unser Eigentum hinzuweisen. Die Gutschrift des Factoringerlöses hat in Höhe unserer gesicherten Forderung auf eines unserer Konten zu erfolgen. Seine für die Abtretung erlangte Zahlungs-forderung gegen den Factor tritt der Käufer bereits jetzt an uns in Höhe der zu sichernden Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung an.
5. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers, uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausbezahlt.
6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unsere Interventionskosten trägt der Käufer, dem wir unseren etwaigen Kostenerstattungsanspruch gegen den Dritten Zug-um-Zug gegen Zahlung der Interventionskosten abtreten.
7. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Diebstahl, Feuer- und Wasser-schäden ausreichend zum Realwert der Ware zu versichern und sie in einer Weise zu lagern, dass unser Eigentum nicht gefährdet wird. Für den Versicherungsfall tritt der Käufer uns seine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft hiermit im Vorwege ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Erfüllt der Käufer die Verpflichtung gemäß dieser Ziffer 7 Absatz 1 Satz 1 nicht, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro 10.000,00 verpflichtet.
8. Der Käufer ist berechtigt, von uns die Freigabe von Forderungen insoweit zu verlangen, als der Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Etwa freizugebende Forderungen wählen wir aus.
9. Lässt das Recht des Staates, in welchen die Ware geliefert wird oder in dem sich die Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt entsprechend der vorstehenden Regelungen nicht zu, gestattet dieses Recht dem Verkäufer aber, sich ähnliche dingliche Rechte an dem Liefergegenstand zur Sicherung seiner Forderungen vorzubehalten oder einräumen zu lassen, gelten solche Rechte mit Vertragsschluss als für uns vorbehalten und uns durch den Käufer eingeräumt. Der Käufer ist verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Vorbehaltsware treffen wollen. Bei Exporten können wir auch verlangen, dass der Käufer uns zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag Bank-bürgschaften stellt.
IX. Verjährungsfristen
1. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Ware verjähren in einem Jahr. Ansprüche wegen eines Mangels an einer solchen Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren in fünf Jahren. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Kaufsache, der in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das in einem Grundstück eingetragen werden kann, besteht, verjähren in zehn Jahren.
2. Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Pflicht-verletzungen verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Rechte des Kunden, sich wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen.
3. Ansprüche aus einer Garantie verjähren ebenfalls in einem Jahr.
4. Abweichend von den Ziffern X. 1-3 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Käufers:
a) Schadenersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen,
b) Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB sowie
c) Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
5. Unsere Ansprüche gegen den Käufer verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend den Internationalen Warenkauf (CISG).
2. Erfüllungsort, auch für Zahlungen des Käufers, ist Waghäusel, Bundesrepublik Deutschland.
3. Ausschließlicher beiderseitiger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Waghäusel, Bundesrepublik Deutschland, wenn der Käufer Kaufmann ist. Wir haben jedoch auch das Recht, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Waghäusel, Bundesrepublik Deutschland. Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund der EuGVÜ vom 27. September 1968 bzw. der EU-Verordnung 44/2001 zuständig ist.
XI. Salvatorische Klausel
1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt.
2. Unter den in XI. Absatz 1. genannten Voraussetzungen gelten statt der unwirksamen Bestimmungen solche als vereinbart, die den mit den unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommen.
XII. Datenschutz
Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass wir aufgrund dieses Vertrages zum Zwecke der automatischen Verarbeitung (Rechnungsschreibung, Buchführung) Daten zu seiner Person speichern. Andere als in diesem Vertrag enthaltene persönliche Daten werden nicht gespeichert.
FLABOFORM GmbH
Mai 2017